§ 1 Name
Der Verein führt den Namen Sonnengärten Dachau e.V.
Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V."
§ 2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Dachau.
§ 3 Zweck des Vereins
- Pflege und Erhaltung von naturnahen Gärten und Freiflächen in der Stadt Dachau.
- Die Förderung ökologischen Gedankenguts.
- Die gegenseitige Unterstützung der Mitglieder.
§ 4 Vereinstätigkeit
- Der Verein erfüllt seine Aufgabe durch Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen und -flächen.
- Versammlungen und Vorträge
§ 5 Gemeinnützigkeit
- Der Verein Sonnengärten Dachau e.V. mit Sitz in Dachau verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige - Zwecke. Der Zweck des Vereins ist in § 3 niedergelegt.
- Der Verein ist selbstlos tätig; Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 7 Eintritt der Mitglieder
- Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden.
- Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein
- Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung bestätigt.
- Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
- Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 8 Austritt der Mitglieder
- Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
- Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres zulässig.
- Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.
§ 9 Ausschluss der Mitglieder
- Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss
- Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
- Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
- Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
- Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.
§ 10 Streichung der Mitgliedschaft
- Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
- Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit sechs fortlaufenden Monatsbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.
- In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
- Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
- Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.
§ 11 Mitgliedsbeitrag
- Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
- Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
- Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen.
- Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 12 Organe des Vereins
- der Vorstand (§12 und §13 der Satzung)
- die Mitgliederversammlung (§§14 bis 18 der Satzung)
§ 13 Vorstand
- Der Vorstand (§26 BGB) besteht aus dem ersten Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier.
- Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
- Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
- Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
- Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§ 14 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 2000 Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 15 Berufung der Mitgliederversammlung
- die Mitgliederversammlung ist zu berufen
- wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
- jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres
- bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten
- In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der nach Abs. 1 Buchstabe B zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine (schriftliche) Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.
- Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies verlangen.
§ 16 Form der Berufung
- Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.
- Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (die Tagesordnung) bezeichnen.
- Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
- Ein Bericht des von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfers ist vorzulegen.
§ 17 Beschlussfähigkeit
- Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufende Mitgliederversammlung.
- Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§41 BGB) ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 18 Beschlussfassung
- Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen (anwesenden) Mitglieder.
- Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 19 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
- Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
- Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 20 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. §17 Abs. 5 der Satzung) aufgelöst werden.
- Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§13 der Satzung)
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Dachau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige (soziale und ökologische) Zwecke zu verwenden hat.